Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Einbeziehung der Bedingungen/Schriftform
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten grundsätzlich für den Verkauf von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen durch die BOEHME SYSTEMS® Vertriebs GmbH (im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt) an deren Kunden als im Voraus vereinbart. Dies gilt auch für künftige Aufträge.
1.2. Diese AGB gelten auch dann ausschließlich, wenn der Kunde diesen Bedingungen widerspricht oder abweichende, diese ergänzende oder diesen entgegenstehende Bedingungen in seinen eignen Bestelldokumenten verwendet. Eine ausdrückliche Ablehnung entgegenstehender Bedingungen des Kunden ist nicht erforderlich, insbesondere dann nicht, wenn der Auftragnehmer trotz sich widersprechender Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.
1.3. Abweichende Vereinbarungen im Sinne von Nr. 1.2 sind im Einzelfall nur dann gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Die Gültigkeit der übrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird dadurch nicht berührt.
1.4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen und Ergänzungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Sämtliche Vereinbarungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auch die Änderung dieser Schriftformklausel muss schriftlich erfolgen.
2. Preise und Konditionen
2.1. Es gelten jeweils die Preise der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preisliste bzw. das jeweils letzte Angebot zum betreffenden Projekt.
Mit dem Erscheinen einer neuen Preisliste verlieren die bisherigen Listen ihre Gültigkeit.
2.2. Alle Preise gelten grundsätzlich ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Porto und anfallende Zölle oder Steuern nicht ein.
2.3. Die Preise beruhen grundsätzlich auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses verfügbaren Rohstoffpreisen und Mengenangaben. Soweit bei Vertragsschluss noch nicht alle Angaben vorlagen, die für die Bestellung der Materialien bei Unterlieferanten des Auftragnehmers benötigt werden (z.B. Maße, Farbe etc.), hat der Kunde diese Angaben unverzüglich nachzureichen. Grundlage für die Berechnung der Rohstoffpreise ist die amtliche Notierung an der London Metal stock Exchange (LME). Verändern sich die Rohstoffpreise nach Vertragsschluss um mehr als 5% und führt diese Veränderung zu einer Erhöhung der Gesamtkosten, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine entsprechende Preiserhöhung zum Ausgleich der Kostensteigerungen vorzunehmen.
3. Lieferung/Lieferverzug/Sicherheitsleistung
3.1. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich auf günstigstem Frachtwege, sofern nicht der Kunde eine andere Versendungsart (inkl. Eillieferungen) beauftragt.
3.2. Innerhalb Deutschlands erfolgt die Lieferung grundsätzlich Ab Werk Dresden (EXW gemäß Incoterms 2010).
3.3. Teillieferungen sind zulässig.
3.4. Die Lieferzeit beginnt, sobald der Kunde seine Mitwirkungshandlungen nach 2.3 erbracht und eine vom Kunden vorzulegende, bankbestätigte Zahlungsabsicherung vorliegt. Ein kalendermäßig bestimmter Liefertermin verschiebt sich um den gleichen Zeitraum, um den sich die Erfüllung der Mitwirkungshandlungen des Kunden verzögert.
3.5. Zur Wahrung des Liefertermins genügt es, dass die Ware bis zum Ablauf der Lieferzeit das Werk des Auftragnehmers verlassen hat oder er die Ware bereitgestellt und dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt hat.
3.6. Der Auftragnehmer kann die Ausführung eines Auftrages von einer Vorauszahlung, von der Vorlage einer von einer europäischen Großbank bestätigten Zahlungsabsicherung oder von der Begleichung noch offenstehender Rechnungen aus früheren Aufträgen abhängig machen.
3.7. Treten beim Auftragnehmer oder dessen Unterlieferanten nach Vertragsschluss von diesen nicht zu beeinflussende oder unvorhergesehene Umstände ein, z.B. Rohstoff- und Energiemangel oder Ausfall zur Herstellung erforderlicher Maschinen, Arbeitskämpfe oder Fälle höherer Gewalt, die dem Auftragnehmer die Lieferung wesentlich erschweren, wird der Auftragnehmer den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferzeit mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Frist nicht verfügbar, sind die Vertragspartner berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird der Auftragnehmer unverzüglich erstatten. Die gesetzlichen Rücktritts – und Kündigungsrechte sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder der Nacherfüllung) bleiben unberührt.
4. Annahmeverzug
4.1. Der Kunde gerät in Annahmeverzug, sofern er bei Anlieferung der mangelfreien Ware die Entgegennahme verweigert oder nach Mitteilung des Auftragnehmers über die Versandbereitschaft die Ware nicht abholen lässt. Hat er bereits vor diesem Zeitpunkt ausdrücklich erklärt, die Bestellung nicht annehmen zu wollen, ist eine Lieferung entbehrlich und der Kunde gerät ohne weiteres in Annahmeverzug. Der Annahmeverzug verpflichtet den Kunden, Lagerkosten zu erstatten. Diese betragen pauschal mindestens 0,5 % der Nettoauftragssumme für jeden angefangenen Monat, insgesamt aber mit höchstens 5 % der Nettoauftragssumme. Der Kunde ist ausdrücklich zum Nachweis berechtigt, dass dem Auftragnehmer infolge des Annahmeverzuges überhaupt kein Schaden oder keine Wertminderung entstanden oder ein entstandener Schaden wesentlich niedriger als die vorgenannte Pauschale sei.
4.2. Der Auftragnehmer ist bei Annahmeverzug ferner dazu berechtigt, nach seiner Wahl von dem Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Auftragnehmer pauschal 20% des Bestellpreises einschließlich Umsatzsteuer fordern, soweit der Kunde nicht nachweist, dass überhaupt kein Schaden oder nur ein geringerer Schaden entstanden sei. Insbesondere, aber nicht ausschließlich, bei Sonderanfertigungen bleibt dem Auftragnehmer die Geltendmachung eines höheren nachgewiesenen Schadens vorbehalten.
5. Versand, Gefahrenübergang
5.1. Erfüllungsort für die Zahlung und die Lieferung ist das Werk des Auftragnehmers.
5.2. Wird die Ware auf Verlangen des Kunden an einen anderen Ort (als das Werk des Auftragnehmers) versendet, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware mit ihrer Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Kunden über. Die vorstehende Regelung gilt auch dann, wenn die Versendung mit Transportmitteln oder Mitarbeitern des Auftragnehmers erfolgt sowie unabhängig von der Frage, wer die Frachtkosten trägt.
5.3. Eine Transportversicherung erfolgt nur nach besonderer Vereinbarung und auf Rechnung des Kunden.
5.4. Die Gefahr geht unbeschadet der Bestimmungen unter 5.2 auf den Kunden über, wenn der Auftragnehmer die Ware an den Kunden übergeben hat, oder der Kunde gemäß den Bestimmungen unter 4.1 in Annahmeverzug gerät.
6. Gewährleistung
6.1. Beschaffenheitsvereinbarungen der Ware sind nur dann verbindlich, wenn der Auftragnehmer diese ausdrücklich und schriftlich bestätigt hat. Insbesondere sind alle Angaben in Listen und Angeboten über Maße, Gewichte und Abbildungen nur ungefähr ermittelt und deshalb stets unverbindlich.
6.2. Die tatsächliche Lieferung kann innerhalb der handelsüblichen Toleranzen anders als eventuelle Muster ausfallen. Derartige Abweichungen stellen auch sonst keinen Mangel dar. Ziffer 1.4 bleibt unberührt. Die handelsüblichen Toleranzen im Sinne von 6.2 betragen ± 2 mm.
6.3. Der Kunde hat die Ware unverzüglich zu untersuchen. Offensichtliche Mängel, gleich welcher Art und/oder die Lieferung einer offensichtlich anderen als der bestellten Warenart oder – menge sind sofort bei der Entgegennahme der Lieferung zu rügen, und sie sind in einem vom Kunden zu erstellenden Lieferprotokoll festzuhalten. Sonstige Mängel, die im Wege einer ordnungsgemäßen Untersuchung zu Tage treten, gleich welcher Art, ohne Lieferung einer nicht offensichtlich anderen als der bestellten Art und Menge sind unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Tagen gerechnet vom Zeitpunkt der Lieferung an, schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel, die auch im Zuge der ordnungsgemäßen Untersuchung nicht entdeckt werden, sind innerhalb von 14 Tagen nach Kenntniserlangung des Kunden schriftlich zu rügen. Bei nicht form- und fristgerechter Rüge gilt die Lieferung als genehmigt.
6.4. Bis zur Klärung der Reklamation darf beanstandete Ware nicht weitererarbeitet werden. Dem Auftragnehmer ist Gelegenheit zu geben, gerügte Mängel durch ein Mitglied der Geschäftsleitung des Auftragnehmers unverzüglich an Ort und Stelle zu überprüfen. Im außereuropäischen Ausland kann der Zeitraum zwischen Reklamation und Überprüfung bis zu 7 Tage betragen.
6.5. Bei Mängeln wird der Auftragnehmer nach seiner Wahl die Mängel beseitigen oder nachliefern. Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Frist fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl mindern, vom Vertrag zurücktreten oder im Falle von Verschulden Schadenersatz verlangen. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch statt der Leistung wegen des Mangels zu. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bestehen nur nach Maßgabe der Ziffer 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
6.6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
6.7. Die Gewährleistungsdauer beträgt zwölf Monate ab Lieferung. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre ab Ablieferung.
7. Zahlungsbedingungen/Zahlungsverzug
7.1. Falls nicht anders vereinbart, sind Rechnungen des Auftragnehmers sofort nach Erhalt ohne Abzug fällig und zahlbar.
7.2. Gegenansprüche einschließlich etwaiger Gewährleistungsansprüche berechtigen nur dann zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
7.3. Der Kunde gerät in Verzug, wenn er fällige Zahlungen nicht spätestens 30 Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung begleicht. Der Kunde gerät auch dann ohne Mahnung in Verzug, wenn vereinbart ist, dass der Kaufpreis an einem kalendermäßig bestimmten Zeitpunkt gezahlt werden soll, und der Kunde nicht spätestens bis zu diesem Zeitpunkt leistet.
7.4. Kommt der Besteller mit der Zahlung in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Zeitpunkt des Verzugsbeginns an Zinsen in Höhe von 8 Prozent per annum als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Der Schaden ist dann niedriger anzusetzen, wenn der Kunde einen niedrigeren Schaden nachweist.
7.5. Die Geltendmachung eines weiteren oder höheren Schadens bleibt vorbehalten. Leistet der Kunde fällige Zahlungen nicht, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn er dem Kunden erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Der Auftragnehmer ist darüber hinaus zum fristlosen Rücktritt berechtigt, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt, wenn er einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellt oder wenn über sein Vermögen ein solches Verfahren eröffnet wird.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1. Gelieferte Ware bleibt Eigentum des Auftragnehmers bis zur Erfüllung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus Geschäftsverbindungen mit dem Kunden (Vorbehaltsware).
8.2. Der Kunde ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der Vorbehaltsware verpflichtet.
8.3. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für den Auftragnehmer vor, ohne dass diesem daraus Verpflichtungen entstehen. Verbindet, vermischt, vermengt oder verarbeitet der Kunde die Vorbehaltsware mit anderen Waren, so steht dem Auftragnehmer an der daraus hervorgehenden Ware Miteigentum anteilsmäßig zu. Der Wert des Miteigentums richtet sich nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Verkaufswert der aus Verbindung, Vermischung, Vermengung oder Verarbeitung hervorgegangenen Ware, welche insoweit als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen gilt.
8.4. Eine Veräußerung der Vorbehaltsware ist im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zulässig, soweit der Besteller den verlängerten Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers (Forderungsabtretung nach 8.5) sicherstellt. Anderweitige Verfügungen, insbesondere Verpfändungen und Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware, sind nicht gestattet.
8.5. Sämtliche dem Kunden hinsichtlich der Vorbehaltsware aus der Weiterveräußerung oder aus sonstigen Rechtsgründen zustehenden Forderungen tritt er hiermit im Voraus in Höhe der zu sichernden Forderungen an den Auftragnehmer ab, der diese hiermit annimmt. Werden die vorgenannten Forderungen vom Kunden in ein Kontokorrentverhältnis eingebracht, so werden hiermit die Kontokorrentforderungen in voller Höhe an den Auftragnehmer abgetreten. Nach Saldierung tritt an ihre Stelle der Saldo, der bis zur Höhe des Betrages als abgetreten gilt, den die ursprünglichen Kontokorrentforderungen ausmachten; bei Beendigung des Kontokorrentverhältnisses gilt dies entsprechend für den Schlusssaldo.
8.6. Der Kunde ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und nur widerruflich ermächtigt. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat er dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Dem Auftragnehmer steht eine eigenes Anzeigerecht zu, wenn der Kunde mit Zahlung einer der gesicherten Forderungen im Verzug ist und die Offenlegung zuvor dem Kunden angezeigt wurde.
8.7. Die Ermächtigung des Kunden zur Verfügung über die Vorbehaltware sowie zur Verarbeitung, Verbindung, Vermischung, Vermengung, ferner zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erlischt bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, unberechtigten Verfügungen, bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden, bei Wechsel- und Scheckprotesten und wenn gegen den Kunden ein Insolvenzverfahren beantragt wird. In diesen Fällen ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vorbehaltsware nach Rücktrittserklärung in Besitz zu nehmen, zu diesem Zweck den Betrieb des Kunden zu betreten, zweckdienliche Auskünfte zu verlangen sowie notwendige Einsicht in seine Bücher zu nehmen.
8.8. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach seiner Wahl auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
8.9. Bevorstehende oder vollzogene Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen hat der Kunde dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.
8.10. Sofern und soweit die Registrierung und/oder die Erfüllung anderer Erfordernisse Voraussetzung für die Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts ist, ist der Kunde verpflichtet, den Auftragnehmer hierüber zu informieren und auf seine Kosten alle hierzu notwendigen Handlungen unverzüglich vorzunehmen und alle erforderlichen Mitteilungen zu machen. Falls und soweit die maßgebliche Rechtsordnung keine Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes zulässt, wird der Kunde dem Auftragnehmer bei Inanspruchnahme von Warenkredit angemessene andere Sicherheiten stellen.
9. Anwendbare Bestimmungen für die Erbringung von Dienstleistungen durch den Auftragnehmer
9.1. Soweit der Auftragnehmer Planungs- und Projektmanagementdienstleistungen für den Kunden erbringt, gelten ergänzend die folgenden Bestimmungen dieser Ziffer 9. Dienstleistungen dienen der Beratung und Unterstützung des Kunden. Der Auftragnehmer erbringt diese in eigener Verantwortung in dem mit dem Kunden vereinbarten Umfang und zu der mit dem Kunden vereinbarten Vergütung.
9.2. Der Auftragnehmer und der Kunde werden zur erfolgreichen Projektdurchführung im Rahmen der Projektinitialisierung einen Aktivitätenplan mit Verantwortlichkeiten und Terminen bestimmen. Der Kunde wird dem Auftragnehmer erforderliche Arbeitsvoraussetzungen (wie z.B. Räumlichkeiten, Telefon und Netzwerkanschlüsse usw.) unentgeltlich zur Verfügung stellen. Sofern erforderlich, sind weitere Verantwortlichkeiten des Kunden in der Auftragsbestätigung aufgeführt. Für die ordnungsgemäße und fristgerechte Leistungserbringung des Auftragnehmers ist es erforderlich, dass der Kunde die übernommenen Verantwortlichkeiten fristgemäß erfüllt. Geschieht dies nicht und entstehen dadurch Verzögerungen und/oder Mehraufwendungen, kann der Auftragnehmer – unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte – Änderungen des Zeitplans verlangen.
9.3. Soweit die vertragliche Verpflichtung des Auftragnehmers in der Erbringung von Dienstleistungen gegenüber dem Kunden liegt, ist der Vergütungsanspruch für die erbrachten Dienstleistungen – unabhängig von der Abnahme von gelieferten Waren - 14 Tage nach Zugang der Rechnung fällig.
9.4. Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen unter Anwendung branchenüblicher Sorgfalt nach Maßgabe des aktuellen Stands der Technik. Bei Dienstleistungen besteht kein Anspruch auf Gewährleistung.
10. Allgemeine Haftungsbeschränkungen
10.1. Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen. Soweit dem Auftragnehmer keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden und der Höhe nach maximal auf den Auftragswert begrenzt. Der Auftragnehmer haftet insbesondere nicht für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Schäden, die durch höhere Gewalt verursacht wurden und Ansprüche Dritter.
10.2. Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden und - soweit zulässig - der Höhe nach auf den jeweiligen Auftragswert begrenzt.
10.3. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt stets unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.4. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
10.5. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
10.6. Diese Begrenzung gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
11. Verletzung von Rechten Dritter
Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Kunden und werden dadurch Rechte Dritter, insbesondere Schutzrechte, verletzt, stellt der Kunde den Auftragnehmer von allen daraus entstehenden Ansprüchen auf erste Anforderung frei, es sei denn, der Auftragnehmer ist an der Entstehung des Anspruchs durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beteiligt. Die Geltung der Bestimmungen unter 9. bleibt davon unberührt.
12. Schlussbestimmungen
12.1. Sowohl der Auftragnehmer als auch der Kunde werden unverzüglich nach Vertragsschluss jeweils einen Ansprechpartner zur gegenseitigen Abstimmung und Klärung aller Fragen, die sich im Verlauf der Leistungserbringung ergeben, benennen. Diese sind bei allen Fragen, die den jeweiligen Vertragsgegenstand bzw. die Leistungserbringung des Auftragnehmers betreffen, die ausschließlichen Ansprechpartner für Absprachen aller Art. Der Kunde versichert, dass die von ihm zu benennenden Personen und eventuellen Stellvertreter umfassend zu allen Entscheidungen bevollmächtigt sind, die die Leistungserbringung betreffen. Für die ausgewählten Personen ist der jeweilige Arbeitgeber selbst für die Auswahl, Beaufsichtigung, Steuerung, Kontrolle und Entlohnung eigenverantwortlich. Sowohl der Auftragnehmer als auch dem Kunden steht es frei, die jeweils genannten Personen durch andere Personen zu ersetzen. Bei der Vorlage von Änderungen tragen der Auftragnehmer und der Kunde dafür Sorge, dass keine Störung der vertraglich vereinbarten Leistung eintritt und neu benannte Personen über alle notwendigen Informationen und über die Sachkunde verfügen, die für einen reibungslosen Vertragsablauf notwendig sind.
12.2. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist München, Deutschland.
12.3. Sofern der Hauptsitz des Kunden in Deutschland, Österreich oder der Schweiz liegt, wird für alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesen AGB das Landgericht München als das allein zuständige Gericht bestimmt. Sofern der Hauptsitz des Kunden in einem anderen Land als Deutschland, Österreich oder der Schweiz liegt, vereinbaren die Vertragspartner die folgende Schiedsklausel: Alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) entschieden. Die Anzahl der Schiedsrichter wird auf drei festgelegt. Die Verhandlungs- und Korrespondenzsprache ist Englisch. Als Verhandlungsort wird München, Deutschland, bestimmt. Die Vertragspartner tragen die Kosten des Schiedsgerichts je zur Hälfte sowie in voller Höhe ihre eigenen Kosten. Beide Parteien stimmen überein, unter Ausschluss jeglichen weiteren Rechtswegs die Entscheidung des Schiedsgerichts für beide als abschließend und bindend zu akzeptieren.
12.4. Soweit eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein sollte, bleibt die Wirksamkeit und Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung werden die Vertragspartner eine wirksame Bestimmung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unzulässigen Bestimmung auf zulässige Weise am nächsten kommt.
12.5. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und dem Auftragnehmer gilt ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
13. Datenschutz
Der Kunde ist damit einverstanden, dass der Auftragnehmer seine Kontaktinformationen, einschließlich Namen, Telefonnummern und Email-Adressen des Kunden speichern und nutzen darf. Solche Informationen können im Rahmen der bestehenden Geschäftsbedingungen verarbeitet und genutzt werden und an Subunternehmen des Auftragnehmers und Bevollmächtigte des Auftragnehmers weitergegeben werden (z.B. zur Bearbeitung von Bestellungen für Werbekampagnen, zur Marktforschung etc.).
- Stand Dezember 2010 -